Versteigerungsbedingungen
Versteigerungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 GAILER Kunstauktionshaus am Chiemsee (im folgenden "GAILER") versteigert in einer öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 474 Abs.1 Satz 2, 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber (im folgenden "Kommittenten"), die unbenannt bleiben.
2. Vorbesichtigung, Beschaffenheit, Gewährleistung
2.1 Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Kunden für von ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Objekten. Ist dem Bieter die Besichtigung zeitlich nicht möglich, zum Beispiel durch den Beginn der Auktion, so verzichtet er mit dem Bietvorgang auf sein Besichtigungsrecht.
2.2 Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht. Sie haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden (§§ 434ff BGB). Im Onlinekatalog werden Beanstandungen des Erhaltungszustandes nur erwähnt, wenn sie nach Auffassung von GAILER den optischen Gesamteindruck des Gegenstandes maßgeblich beeinträchtigen. Das Fehlen von Angaben zum Erhaltungszustand hat keinerlei Erklärungswirkung und bedeutet nicht, dass der Gegenstand frei von Mängeln ist. Sie stellen insbesondere keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung im kaufrechtlichen Sinne dar. Für jeden Gegenstand können Interessenten vor der Auktion einen Zustandsbericht anfordern. Dieser Bericht, mündlich oder in Schriftform, enthält keine abweichende Individualabrede und bringt lediglich eine subjektive Einschätzung von GAILER zum Ausdruck. Die Angaben im Zustandsbericht werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Auch diese fungieren nicht als Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen. Sie dienen ausschließlich und unverbindlich der Information. Gleiches gilt für Auskünfte jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich.
2.3 Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Alle Angaben im Onlinekatalog beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. GAILER behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt schriftlich am Ort der Versteigerung und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.
2.4 Alle im Katalog befindlichen Abbildungen, sowie Darstellungen in den von GAILER sonstig genutzten Medien sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit i. S. d. §§ 434 BGB. Diese Abbildungen dienen lediglich dem Zweck, dem Interessenten Informationen und eine Vorstellung von dem Gegenstand zu geben. Im Rahmen der Auktion werden ausschließlich die jeweiligen Gegenstände, nicht jedoch die Rahmen, Passepartouts oder das Bildglas versteigert. Für Teile, die kein Bestandteil des versteigerten Gegenstandes sind, übernimmt GAILER keine Haftung.
2.5 Eine Haftung von GAILER wegen etwaiger Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern GAILER seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden bleibt davon unberührt.
2.6 Bei innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragenen und begründeten Sachmängeln des Ersteigerers, die die Urheberschaft des Gegenstandes betreffen, verpflichtetet sich GAILER, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme des Auftraggebers erstattet GAILER dem Erwerber das von dem Auftraggeber selbst tatsächlich Erlangte bis maximal zur Höhe des gesamten Kaufpreises. Darüber hinaus verpflichtet sich GAILER bei erwiesener Unechtheit für die Dauer von einem Jahr zur Rückgabe der vollständigen Kommission, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine Ansprüche Dritter an dem Gegenstand bestehen und der Gegenstand in unverändertem Zustand am Sitz von GAILER zurückgegeben wird.
2.7 Schadensersatzansprüche gegen GAILER wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinn sowie Ersatz von Gutachterkosten) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von GAILER oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch GAILER beruhen.
3. Gebote
3.1 Alle Gebote beziehen sich auf den Zuschlagspreis und erhöhen sich um das Aufgeld, Umsatzsteuer sowie ggf. Folgerecht und Zollumlage.
3.2 Von Kunden, die GAILER noch unbekannt sind, benötigt GAILER spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personaldokument und aktueller Meldeadresse. Ist der Käufer eine Gesellschaft, Körperschaft, Stiftung oder sonstige juristische Vereinigungen benötigt GAILER zusätzlich einen aktuellen und gültigen Unternehmensnachweis (z.B. Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug). GAILER behält sich das Recht vor, eine zeitnahe Bankauskunft, Referenzen oder ein Bardepot für die Zulassung zur Auktion anzufordern.
3.3 Gebote werden nur berücksichtigt, wenn eine Bieternummer in der Auktion vorgewiesen werden kann. Diese Nummer erhält jeder Kunde nach Vorlage eines gültigen Personaldokuments mit aktueller Meldeadresse und der Zulassung zur Auktion durch den Versteigerer.
3.4 Alle Gebote gelten als vom Kunden im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgegeben. Für Gebote, die im Namen eines Dritten abgeben werden sollen, sind dem Versteigerer 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn Namen und Anschrift des Vertretenen und eine schriftliche Vollmacht einschließlich dessen Identifikationsnachweises zu übermitteln. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem bietenden Kunden zustande.
3.5 Schriftliche Gebote (Gebote in Abwesenheit) werden in der Regel zugelassen, wenn diese mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung bei GAILER eingehen und, sofern erforderlich die weiteren Informationen gemäß 3.2 vorliegen. Maßgeblich für das schriftliche Gebot ist die Katalognummer. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Das schriftliche Gebot muss vom bietenden Kunden unterzeichnet sein. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Kunde GAILER, für ihn Gebote abzugeben. Die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit ist ein kostenloser Service von GAILER. Eine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreien Durchführung kann daher nicht gegeben werden.
3.6 Telefonische Gebote können für alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände mit einem Limitpreis ab € 200,00 abgegeben werden. Hierbei wird ein im Saal anwesender Telefonist beauftragt, nach Anweisung des am Telefon bietenden Kunden, Gebote abzugeben. Telefonische Gebote können von GAILER aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Kunde mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telefonverbindungen oder für sonstige Übermittlungsfehler haftet GAILER nicht. Kommt eine telefonische Verbindung während der Auktion nicht zustande, wird für den Bieter automatisch der Limitpreis geboten.
3.7 Internet-Gebote können sowohl vor Beginn einer Versteigerung, während einer Versteigerung, die im Internet live übertragen wird, als auch nach Beendigung der Versteigerung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen abgegeben werden. Gebote per Internet sind nur dann zulässig, wenn der Bieter von GAILER über das Internet durch Zusendung eines Benutzernamens und eines Passwortes zum Bieten zugelassen worden ist. Sie stellen nur dann gültige Gebote dar, wenn sie durch den Benutzernamen und das Passwort zweifelsfrei dem Bieter zuzuordnen sind. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird vom Bieter/Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offen steht. Gebote, die bei GAILER während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden im Rahmen der laufenden Versteigerung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Live-Gebote werden wie Gebote aus dem Versteigerungssaal berücksichtigt. Auch bei Internet-Geboten haftet GAILER nicht für das Zustandekommen der technischen Verbindung oder für Übertragungsfehler.
3.8 Bei gleich hohen Geboten, unabhängig ob im Auktionssaal, telefonisch, schriftlich oder per Internet abgegeben, entscheidet der zeitliche Eingang der Gebote. Schriftliche Gebote oder Gebote per Internet werden von GAILER nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
3.9 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn GAILER das Gebot annimmt.
3.10 Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 b ff BGB) findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung. Die Widerrufsbelehrung finden Sie am Ende der vorliegenden Versteigerungsbedingungen.
3.11 Die Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Der Versteigerer nimmt Gebote nur aufgrund der vorstehenden Versteigerungsbedingungen entgegen und erteilt dementsprechend Zuschläge.
3.12 Nach dem Geldwäschegesetz (nachfolgend GwG) ist GAILER zur Identifizierung des Kunden und/oder eines hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Kunden sind bei dieser Identifizierung zur Mitwirkung verpflichtet und müssen GAILER die hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Diesbezügliche Veränderungen der kundenbezogenen Daten, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, sind unverzüglich schriftlich gegenüber GAILER mitzuteilen.
3.13 Bei einem nicht Nachkommen der Identifizierungspflicht durch den Kunden und/oder einer hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten gegenüber GAILER oder einem aus anderen Gründen bestehendem Geldwäscheverdacht, ist GAILER dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geldwäscheverdacht nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch GAILER ausräumt.
3.14 Schadensersatzansprüche von GAILER gegenüber dem Kunden bleiben von einem Rücktritt, der aufgrund des GwG erfolgt ist, unberührt.
4. Aufruf, Versteigerungsablauf, Zuschlag
4.1. Die im Onlinekatalog angegebenen Preise sind Limitpreise.
4.2 Der Aufrufpreis ist gleichzeitig der Limitpreis; gesteigert wird nach dem Ermessen des Versteigerers, im Regelfall um circa 10 % des vorangegangenen Gebotes in Euro. Gebote können persönlich im Auktionssaal sowie bei Abwesenheit schriftlich, telefonisch oder mittels Internet über einer von GAILER zugelassenen Plattform abgegeben werden.
4.3. GAILER behält sich das Recht vor, während der Versteigerung Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.
4.4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Mit dem Zuschlag kommt zwischen GAILER und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung.
4.5 Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht nicht. GAILER kann den Zuschlag deshalb verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kunde GAILER nicht bekannt ist oder der Kunde nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder Garantien geleistet hat. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet die zeitliche Reihenfolge oder das Los.
4.6. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn trotz abgegebenen Gebots ein Zuschlag nicht erteilt wird, haftet GAILER dem jeweiligen Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.7. Bei einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der Bieter zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn GAILER das Gebot innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Versteigerung schriftlich bestätigt
5. Kaufpreis, Zahlung, Verzug
5.1. Neben der Zuschlagssumme ist vom Käufer ein Aufgeld von 28% zu zahlen. Hierin ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten, welche jedoch wegen Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht ausgewiesen wird. Bei Objekten, die durch zwei Sterne (**) als regelbesteuert vermerkt sind, wird auf den Zuschlag ein Aufgeld von 24% berechnet. Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
5.2. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und - bei Angabe ihrer USt.-Identifikations-Nr. als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen - auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der Umsatzsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Umsatzsteuer erstattet, wenn der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis erbracht wird.
5.3 Objekte, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sind im Katalog mit einem "N" gekennzeichnet. Bei der Übergabe dieser Gegenstände durch GAILER an den Kunden wird dieser zum Importeur und schuldet GAILER die aktuell gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer. So gekennzeichnete Gegenstände werden differenzbesteuert angeboten und die Einfuhrumsatzsteuer wird als Umlage in Höhe von 8 % weiterberechnet. Auf Anfrage unmittelbar nach der Auktion kann die Rechnung für diese Objekte regelbesteuert und ohne diese Umlage ausgestellt werden.
5.4 Gemäß der Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 Abs.1 UrhG) ist vom Kunden auf alle Originale der bildenden Kunst und der Photographie, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Ende des Verkaufes verstorben sind und die Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, eine pauschale Umlage von 2% auf den Zuschlagspreis zu entrichten. Im Katalog sind diese Objekte mit einem Stern (*) gekennzeichnet.
5.5 Soweit der Kunde den Gegenstand per Live-Online-Gebot über eine externe Plattform (z.B. www.lot-tissimo.de) ersteigert hat, berechnet GAILER eine Umlage von 3,57 % zum Ausgleich der dadurch entstehenden Fremdkosten.
5.6 Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
5.7 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in Bar, per Überweisung oder durch einen bankbestätigten Scheck zu entrichten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung (inklusive der GAILER in Abzug gebrachten Bankspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Barzahlungen ab € 10.000,00 pro Kalenderjahr werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Kunden haben den Kaufpreis unverzüglich nach erfolgtem Zuschlag an GAILER zu zahlen. Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen Fälligkeit die Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet.
5.8 Die Aushändigung der Gegenstände erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge.
5.9 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen können Zahlungen nur von dem registrierten Bieter akzeptiert werden. Nach Ausstellung und Prüfung (siehe 5.6) der Rechnung ist eine Umschreibung auf einen Dritten nicht mehr möglich.
5.10 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Vertragsschluss, nach Zuschlagserteilung oder der Annahme des Nachgebotes, ein. Zahlungen sind in Euro an GAILER zu leisten. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden.
5.11 Erfolgt nach Ablauf des 10. Tages nach Auktions- oder Kaufdatum die Zahlung des vollständigen Kaufbetrages nicht, kommt der Bieter ohne gesonderte Mahnung in Verzug und hat insoweit die gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Bleibt der Zahlungseingang bis zu dem genannten Datum aus, behält sich GAILER sowohl im Namen des Verkäufers als auch im eigenen Namen sämtliche Rechte vor. Insbesondere behält sich GAILER vor, den Rechnungsbetrag zuzüglich der weiteren Kosten für den Verkäufer einzuklagen bzw. im eigenen Namen Schadensersatzansprüche gemäß den vereinbarten Versteigerungs- und Einlieferungsbedingungen (Aufgeld, Abgeld, Verzugszinsen sowie weitere Verzögerungsschäden) geltend zu machen oder die Ware erneut in einer der nächsten Auktionen zu versteigern, wobei der Käufer keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös hat und einen etwaigen Mindererlös auszugleichen hat.
6. Abholung, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt, Export
6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Abwesende Kunden sind verpflichtet, die erworbenen Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages bei GAILER abzuholen. GAILER organisiert die Versicherung und den Transport der versteigerten Gegenstände zum Kunden nur auf dessen schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr.
6.2. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr an dem ersteigerten Gegenstand auf den Käufer über, das Eigentum wird jedoch erst bei vollständiger Bezahlung an den Käufer übertragen.
6.3 Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt ist, eine Versicherung abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu treffen. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung des Käufers einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen.
6.4 GAILER trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn, GAILER fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6.5 Der Kunde kann gegenüber GAILER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit GAILER ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.
7. Einwilligungserklärung Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und Käufe für Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses, sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen und Angebote, elektronisch von GAILER gespeichert und verarbeitet werden. Sollte der Bieter im Rahmen der Durchführung und Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Kunde zu, dass diese Tatsache in eine Sperrdatei, die allen Auktionshäusern zugänglich ist, aufgenommen werden kann. Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann durch Streichen dieser Klausel oder jederzeit durch spätere Erklärung gegenüber GAILER mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und GAILER. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Rosenheim. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Gailer und dem Auftraggeber Rosenheim. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
8.3 Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
8.4 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände und insbesondere für den Nachverkauf, auf den, da er Teil der Versteigerung ist, die Bestimmungen über Käufe im Fernabsatz keine Anwendung finden.
8.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist. Die deutsche Fassung der Versteigerungsbedingungen ist maßgeblich.
GAILER Kunstauktionshaus am Chiemsee
Inhaber: Franz Gailer
Seestraße 7
D-83254 Breitbrunn am Chiemsee
Stand August 2020